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29.04.2012, 19:15 Uhr | LACDJ Baden-Württemberg Übersicht | Drucken
Stellungnahme des LACDJ zum Diskussionsentwurf eines novellierten Landesrichtergesetzes

CDU-Juristen nehmen Stellung zum Diskussionsentwurf des Justizministeriums Baden-Württemberg zur Novellierung des Landesrichtergesetzes


- Schreiben des LACDJ an das Justizministerium Baden-Württemberg vom 23.04.2012 -


Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines LRiG-ÄndG


Sehr geehrter Herr Minister,

zunächst möchte ich im Namen des LACDJ Ihnen für die Gelegenheit zur Stellung-nahme zu dem Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes ganz herzlich danken.

Gerne nehmen wir zu dem Diskussionsentwurf wie folgt Stellung und stehen im Übrigen auch gerne zu einem Gespräch zur Erläuterung unserer Auffassungen zur Verfügung:

1. Zur Stärkung der Beteiligungsrechte der Präsidialräte und des Hauptstaatsanwaltsrats sowie zur Verbesserung des Beteiligungsverfahrens

1.1 Allgemeines

Der LACDJ begrüßt, dass der Diskussionsentwurf eines LRiG-ÄndG (im Folgenden: DE-LRiG-ÄndG) auf eine Veränderung innerhalb des bisherigen Systems abzielt. Häufig diskutierten Forderungen nach einem Systemwechsel („Selbstverwaltung der Justiz“) stehen - je nach Ausgestaltung - erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Jedenfalls vermag der LACDJ die Notwendigkeit eines solchen System-wechsels in Baden-Württemberg nicht zu erkennen, zumal überzeugende Argumente für einen dadurch erzielten Effektivitätsgewinn bei Erledigung des Rechtsprechungsauftrags fehlen.

1.2 Zu § 32 Abs. 2 DE-LRiG-ÄndG (Beteiligung in Form der Anhörung vor Er-probungsabordnung)

Die Einführung eines Beteiligungsrechts der Präsidialräte vor der Abordnung zur Erprobung an ein Obergericht des Landes ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ob dieser Schritt zu mehr Transparenz des Auswahlverfahrens für die Erprobungsabordnung führen und dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) besser Geltung verschaffen wird, hängt aber entscheidend von der Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens ab. Dieses wird Gesetzentwurf bedauerlicherweise nicht geregelt. Auch hätten wir es begrüßt, den verbindlichen Kriterienkatalog schon jetzt zu erfahren, um diesen in unserer Stellungnahme berücksichtigen zu können.

Folgt die Ausgestaltung des Verfahrens dem Vorschlag in der Entwurfsbegründung, S. 32 f., dürfte eine maßgebliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand kaum erzielbar sein. Denn nach diesem Vorschlag erstellt die oberste Dienstbehörde einmal jährlich nur eine Liste mit den Richtern, die im Folgejahr zur Abordnung vorgesehen sind, ohne dabei aber diejenigen zu erwähnen, deren Abordnungswünsche zurückgestellt wurden. Damit wird den Präsidialräten ein wirklicher Überblick über die aktuelle Konkurrenzsituation verwehrt. Sie können nur spekulieren, ob die übrigen, auch ihnen bekannte besonders leistungsstarke Kolleginnen und Kollegen, derzeit kein eigenes Abordnungsinteresse haben oder aber nicht berücksichtigt wurden. Entgegen den selbst gesteckten Zielen des Entwurfs (vgl. dessen Ziff. I.1. Abs. 3) werden die Präsidialräte auf diese Weise gerade nicht in die Lage versetzt, die gleichmäßige Anwendung der in dem Personalentwicklungskonzept vorgesehenen Kriterien effektiv zu kontrollieren.

Wir halten es daher für erforderlich, dass das Justizministerium dem jeweiligen Präsidialrat zusätzlich eine aussagekräftige Gesamtliste aller abordnungswilliger Kolleginnen und Kollegen vorlegt.

Wird das Verfahren auf diese Weise um die Mitteilung auch der zurückgestellten Interessentinnen und Interessenten erweitert, könnte ein weiterer Vorteil erzielt werden: Die Mitglieder der Präsidialräte bekämen frühzeitiger einen Überblick über den Leistungsstand der Kolleginnen und Kollegen (und zwar regelmäßig über deren richterliche Leistungen in der ersten Instanz).
Um irgendwelche, möglicherweise unbeabsichtigten Unterlassungen von nichtberücksichtigter Interessenten bei der Erstellung der Liste zu vermeiden, schlagen wird vor, das die Gesamtliste aller möglichen Bewerber im Wege einer Interessebekundung erstellt wird, so dass auch jeder Kollege in diese Liste aufgenommen wird, der selbst sein Interesse an einer Abordnung dem Ministerium mitteilt.
Einer solchen Erweiterung des Verfahrens dürfte auch kaum ein besonderer zusätzlicher Aufwand entgegenstehen, zumal für eine funktionierende Personalentwicklung die Erstellung solcher Listen von noch zurückgestellten Kolleginnen und Kollegen mehr als hilfreich ist, sofern derartige Aufstellungen in der Personalverwaltung des Justizministeriums nicht ohnehin längst vorhanden sind.

1.3 Zu § 43 Abs. 1 Satz 2 u. 3 DE-LRiG-ÄndG (Einführung einer Frist von sechs Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit)

Jedenfalls die Kombination beider Neuerungen vermag nicht restlos zu überzeugen. Denn die weitere Neuerung des § 32 Abs. 1 DE-LRiG-ÄndG wird dazu führen, dass die Präsidialräte künftig ohnehin häufiger zusammenkommen müssen. Unter Ausnutzung moderner Kommunikationsmethoden sollte daher eine Entscheidungsfindung regelmäßig innerhalb von vier Wochen möglich sein. In Ausnahmefällen kann von der Fristverlängerung auf Antrag um zwei Wochen Gebrauch gemacht werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 DE-LRiG-ÄndG). Auch um die Nachbesetzung offener Stellen nicht zu sehr zu verzögern, sollte daher auf die Ausdehnung der Frist in § 43 Abs. 1 Satz 2 DE-LRiG-ÄndG auf sechs Wochen verzichtet werden.

1.4 Zu § 43 Abs. 5 DE-LRiG-ÄndG (Möglichkeit der Herbeiführung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung)

Die im Diskussionsentwurf überraschend vorgesehene Erweiterung des Beteiligungsverfahrens um die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung halten wir weder für sinnvoll noch für zweckmäßig.

Das gegenwärtige System einer Kombination von Präsidialräten und Richterwahlausschuss funktioniert anerkanntermaßen hervorragend. Dieses bewährte System, um das wir bundesweit beneidet werden, sollte nicht ohne Not verändert werden. Das gute Funktionieren des Systems beruht auf der Stärke des Richterwahlausschusses. Das Einfügen einer Zwischeninstanz zwischen Präsidialräten und Richterwahlausschuss schwächt den Richterwahlausschuss entscheidend. Der Diskussi-onsentwurf sieht zwar nicht vor, welche Wirkungen einer Feststellung des Verwaltungsgerichts wem gegenüber zukommen sollen; durch eine solche gerichtliche Feststellung dürfte aber der Entscheidungsspielraum des Richterwahlausschusses regelmäßig auf Null schrumpfen. Der Diskussionsentwurf lässt im Unklaren, welche Rolle der Richterwahlausschuss im Falle einer gerichtlichen Feststellung noch spielen soll und kann.

Es bleibt auch offen, wie die Präsidialräte ein solches Verfahren personell und finanziell bestreiten können und ob/wie sämtliche Beteiligte eines möglichen Konkurrentenstreits darin einbezogen werden sollen. Auch dürfte es im Falle der Umsetzung des Vorschlags durchaus weiterhin möglich sein, am Ende des Auswahlverfahrens im Wege einer Konkurrentenklage gegen die von Verwaltungsgericht und ggfs. Richterwahlausschuss getroffene Auswahlentscheidung vorzugehen, was zu einer Häufung von Rechtsbehelfen führen könnte.
Wir sind daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verfahrenserweiterung nicht in das gegenwärtige System passt und sie absehbar zu einer Verlängerung und Verkomplizierung der Verfahren führen wird. Der Vorschlag gefährdet ohne Not ein funktionierendes System insgesamt und beschränkt entgegen der Intention des Entwurfs die allgemein anerkannte richterliche Mitbestimmung.

2. Schaffung eines Staatsanwaltswahlausschusses (§§ 89a ff. DE-LRiG-ÄndG)

Wir begrüßen die durch die Schaffung eines Staatsanwaltswahlauschusses vorgesehene Gleichstellung von Staatsanwälten und Richtern. In unserem personell zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten in beide Richtungen offenen System passt eine unterschiedliche Behandlung bei Beförderungsentscheidungen nicht ins Bild.

3. Zur Einführung einer (spezifischen) Fortbildungspflicht, § 8a DE-LRiG-ÄndG

Zutreffend verweist die Entwurfsbegründung darauf, über die Verweisung des § 8 LRiG in das Landesbeamtengesetz (vgl. dort § 50 LBG n.F.) bestehe schon bislang eine Fortbildungspflicht für Richter. Bedauerlicherweise fehlt in der Begründung der Hinweis darauf, dass die ganz große Mehrzahl der Richterinnen und Richter dieser Pflicht in verantwortungsbewusster Weise nachkommt.

Ob durch die nun angestrebte spezialgesetzliche Normierung, die sich nicht an die Formulierungen des Landesbeamtengesetzes anlehnt (§ 8a Satz 1 DE-LRiG-ÄndG), eine wirkliche Verbesserung erreicht werden kann, erscheint offen.

Zentral bleibt die damit korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, Fortbildungsangebote zur Verfügung zu stellen (§ 8a Satz 2 DE-LRiG-ÄndG). Dies dürfte schon dem Wortlaut nach eindeutig bedingen, auch im Land Angebote zu schaffen, die das der Deutschen Richterakademie ergänzen. Bedenklich bleibt, dass künftig nur noch die „dienstliche Fortbildung“ durch geeignete Maßnahmen zu fördern sein soll. Es wäre ein Rückschritt, wenn damit die Wahrnehmung außerdienstlicher Fortbildungsangebote für Richter, etwa Veranstaltungen von Anwaltsvereinigungen, künftig behindert würde. Zur Klarstellung sollte daher auf das Wort „dienstliche“ verzichtet werden; der Handlungsspielraum des Dienstherrn wird bereits dadurch gesichert, dass nur „geeignete Maßnahmen“ in Betracht zu ziehen sind.

Ungeklärt bleibt, was aus einer nachhaltigen Verweigerung jeder Fortbildung zu folgen hätte. Ebenso erscheint offen, was für Kolleginnen und Kollegen in stark belasteten Referaten gilt, die ihrer Verfahrensförderungspflicht nachkommen wollen und deswegen bewusst auf Fortbildungen verzichten.

4. Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung im Disziplinarrecht (§§ 72 ff. DE-LRiG-ÄndG)

Die weitgehende Anpassung der Vorschriften für Disziplinarverfahren gegen Richter, Staatsanwälte und badische Amtsnotare an das Landesdisziplinargesetz (LDG) wird begrüßt. Es besteht in der Tat keine Veranlassung, für die genannten Berufsgruppen weiterhin einem überkommenen System des Disziplinarrechts zu folgen. Gleichwohl sollte aber der besonderen Stellung gerade der Richter (Art. 97 GG) noch stärker Rechnung getragen werden, auch wenn das LDG für Beamte abweichende Regelungen enthält. Demgemäß wird vorgeschlagen, in § 74 Abs. 2 Satz 3 DE-LRiG-ÄndG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die Einbehaltung von Dienstbezügen bzw. die vorläufige Übertragung eines anderen Richteramts wirken derart einschneidend auf die richterliche Unabhängigkeit, dass vor Vollziehung dieser Maßnahmen der einstweilige Rechtsschutz des Richters ausgeschöpft sein sollte. Dies korrespondiert im Übrigen mit der bundesgesetzlichen Regelung in § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Wenn schon die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- und Zwangsmittels aufschiebende Wirkung hat, sollte dies erst recht für die hier in Rede stehenden Maßnahmen gelten.

Zur Sicherung der Verfahrensrechte im dienstgerichtlichen Verfahren und zur Vermeidung etwaiger Verfahrensrügen sollte § 76a Abs. 4 DE-LRiG-ÄndG zur Klarstellung insoweit ergänzt werden, dass jedenfalls der betreffende Richter, Staatsanwalt oder badische Amtsnotar in der angefragten Zustimmungserklärung über die Folgen eines mangelnden Widerspruchs zu belehren und dass ihm die gerichtliche Verfügung zuzustellen ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die VwGO in § 101 Abs. 2 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis gerade nicht kennt.

Darüber hinaus wird angeregt, § 75 Abs. 1 DE-LRiG-ÄndG dahingehend zu gestalten, dass die oberste Disziplinarbehörde stets einen an einer anderen Dienststelle beschäftigten, auf Lebenszeit ernannten Richter mit dessen Zustimmung zum Ermittlungsführer zu beauftragen hat. Dies beugt gerade bei kleineren und mittelgroßen Gerichten bzw. Staatsanwaltschaften von vornherein kollegialen (Loyalitäts-) Konflikten vor, stärkt die Akzeptanz und Unvoreingenommenheit des Ermittlungsführers und entlastet nicht zuletzt den Leiter der (unteren) Disziplinarbehörde von dem möglichen Vorwurf, zu Unrecht nicht von der Möglichkeit des § 75 Abs. 1 Satz 2 DE-LRiG-ÄndG Gebrauch gemacht zu haben. Dem Änderungsvorschlag dürften in Ansehung der realiter wenigen Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte keine durchgreifenden personalwirtschaftlichen Einwände entgegenstehen.

Unabhängig davon wäre es zu begrüßen, wenn in § 75 Abs. 1 DE-LRiG-ÄndG aufgenommen wird, dass der Ermittlungsführer dem jeweiligen „Zweig“ des Beschuldigten angehören soll. Dies stellt sicher, dass der Ermittlungsführer mit dem jeweiligen (fach-) richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst in der Praxis ausreichend vertraut ist und erhöht dessen Akzeptanz.


gez.

Dr. Graf
Landesvorsitzender


Zusatzinformationen
Stellungnahme des LACDJ zum Diskussionsentwurf eines LRiG-ÄndG (pdf-Version)
 


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